AHV-Betreuungsgutschriften: Die Leistung für pflegende Angehörige

Wenn eine noch nicht AHV-berechtigte Person einen kranken oder behinderten Angehörigen betreut, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Betreuungsgutschriften erhalten und damit – wenn sie selber ins AHV-Alter eintritt – die eigene AHV-Rente aufbessern.

Wann habe ich Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift?

Der Anspruch besteht, wenn alle drei untenstehenden Punkte erfüllt sind:


  • Die betreute Person ist pflegebedürftig und erhält mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
  • Die betreute Person ist Ihr Lebenspartner/Ihre Lebenspartnerin, mit dem/der Sie seit mindestens 5 Jahren im selben Haushalt wohnen.
  • Die betreute Person ist nahe mit Ihnen verwandt (Ehepartner, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kinder, Stiefkinder, Geschwister) und sie befindet sich überwiegend, d.h. während mindestens 180 Tagen im Jahr, in derselben, leicht erreichbaren Wohnsituation. Die leichte Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.

Wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?

Der Antrag auf eine Betreuungsgutschrift muss jedes Jahr neu bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der betreuten Person gestellt werden. Anrecht haben Betreuerinnen und Betreuer frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs und längstens bis zum
31. Dezember, der dem Eintritt ins Rentenalter vorangeht.

Zum Weiterlesen

Merkblatt der AHV/IV: Betreuungsgutschriften (PDF)